AA.31
6-Minuten-Gehtest- -
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- Punkt 0, Referenzdokument: Für die Erfassung des 6-Minuten-Gehtest gilt der Abschnitt 6 «6-Minuten-Gehtest» vom Dokument des Nationalen Vereins für Qualitätsentwicklung in Spitälern und Kliniken [ANQ] «Nationaler Messplan Rehabilitation Verfahrenshandbuch» Version 8.1, 07/2021 Link: https://www.anq.ch/de/downloads/ Der genannte Abschnitt 6 enthält den Hinweis auf den Abschnitt 2.7 in welchem auf das Formular vom ANQ «6-Minuten-Gehtest» Version 2016/01 gewiesen wird. Link: https://www.anq.ch/wp-content/uploads/2017/12/ANQ_Modul_3_6-Minuten-Gehtest.pdf
- Punkt 1, Anwendung: Folgende Kodes werden nur erfasst bei stationären Patientinnen / Patienten einer Abteilung für Rehabilitation. Bei der pulmonalen Rehabilitation ist die Erfassung des 6-Minuten-Gehtests obligatorisch.
- Punkt 2, Kurzbeschreibung: Der 6-Minuten-Gehtest ermöglicht, die körperliche Leistungsfähigkeit von Patientinnen / Patienten durch Messen der während eines definierten Zeitraums gegangenen Distanz zu beurteilen.
- Punkt 3, Erfassung: Der Kode ist bei Eintritt innerhalb von 3 Tagen sowie bei Austritt, d.h. frühestens 3 Tage vor Austritt, zu erfassen. Bei jeder Erfassung ist ein Kode von den 10 zur Verfügung stehenden Kodes zu erfassen. Die zurückgelegte Strecke in Meter ist gemäss Definition des 6-Minuten-Gehtest in das entsprechende Intervall zu übersetzen.
- AA.31.0Detail der Subkategorie AA.31
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